Smart3

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Smart3 – Seeberger & Erath Haustechnik GmbH & Co KG

 

  1. Geltungsbereich
    • 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr zwischen uns, Smart3 – Seeberger & Erath Haustechnik GmbH & Co KG, Krüzastraße 1, 6912 Hörbranz, Firmenbuchnummer FN 450716v, Landesgericht Feldkirch, (im Folgenden „SMART3“) als Auftragnehmer, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde). Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von „SMART3“ schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn „SMART3“ in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von „SMART3“.
    • 1.2. Diese AGB gelten für den gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von „SMART3“und dem Kunden, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    • 1.3. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.smart3.at/agb und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
  2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss
    • 2.1. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von „SMART3“ einschließlich Angaben in unseren Prospekten, Preislisten oder auf unserer Website etc sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Grundlage für die Erstellung des Angebots bzw Kostenvoranschlages bilden die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Hilfsmittel.
    • 2.2. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich, soweit nicht anders vereinbart.
    • 2.3. Der Vertrag kommt mit Erhalt des vom Kunden firmenmäßig unterfertigten Angebots oder indem der Bestellung durch „SMART3“ tatsächlich entsprochen wurde. Maßgeblich sind für „SMART3“ nur die im Angebot enthaltenen Angaben bzw Spezifikationen. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    • 2.4. Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag wird von „SMART3“ nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Bestellung/Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben (zB durch Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen), wird „SMART3“ den Kunden hiervon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung an unternehmerische Kunden nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
  3. Preise
    • 3.1. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
    • 3.2. Preisangaben sind grundsätzlich, soweit nicht anders ausgewiesen, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    • 3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    • 3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
    • 3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich seit Vertragsabschluss die Lohnkosten (zB durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) oder andere notwendige Kosten (zB Materiakosten, Rohstoffpreise, Wechselkurse) um mindestens 4 % geändert haben. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
    • 3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    • 3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
    • 3.8. Beim Aufmessen von Leitungen werden bogenförmig verlegte Leitungen im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
  4. Beigestellte Ware
    • 4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 35 % auf die Montagestunde für den Einbau der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
    • 4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    • 4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
    • 5.1. „SMART3“ ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen bzw Teilzahlungen bei Baubeginn, Rohmontage und Komplettierung oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen oder Kunden nur gegen Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern.
    • 5.2. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden die Entgelte für einmalige Leistungen nach der Leistungserbringung, laufende Leistungen jährlich im Voraus verrechnet.
    • 5.3. Rechnungen sind nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail ohne digitale Signatur. Auf Verlangen des Kunden werden Rechnungen postalisch versandt. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
    • 5.4. Gegenüber Unternehmen als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
    • 5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    • 5.6. Gegen Ansprüche von „SMART3“ kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten oder von „SMART3“ ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
    • 5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    • 5.8. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 20,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
    • 5.9. Die Gewährung allfälliger Förderungen an den Kunden nach Auftragserteilung an SMART3 liegt nicht in deren Einflussbereich und berührt den Anspruch auf Zahlung von SMART3 nicht.
  6. Mitwirkungspflicht des Kunden
    • 6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    • 6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben und Pläne (insb Montage-, Einlege- und Aussparungspläne etc) über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
    • 6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    • 6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
    • 6.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    • 6.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    • 6.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung
  1. Leistungserbringung
    • 7.1. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erfolgt in einer von „SMART3“ gewählten branchenüblichen Weise während der Normalarbeitszeit.
    • 7.2. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    • 7.3. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
    • 7.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Zusätzliche Bestellungen nach Auftragserteilung durch den Kunden werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
    • 7.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
    • 7.6. Für zusätzliche Arbeiten, bedingt durch zB instabile statische Bauwerkkonstruktionen, Schäden an unterputz verlegten Leitungen usw. oder weitere unvorhersehbare Umstände, die bei Angebotserstellung durch SMART3 nicht erkennbar waren, ist SMART3 berechtigt, den damit verbundenen Mehraufwand nach den vereinbarten Stundensätzen zu verrechnen.
    • 7.7. Teillieferungen und -leistungen (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Fremdleistungen
    • 8.1. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Kunde vereinbart ist wie zB die Hinzuziehung eines Elektrikers, Fliesenlegers usw. (vereinbarte Fremdleistung), ist SMART3 berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Kunden als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind bei vereinbarten Fremdleistungen die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von SMART3. SMART3 haftet daher nur für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Kunden herangezogen, dann haftet SMART3 überhaupt nicht für den Dritten.
    • 8.2. Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen SMART3 und dem Kunden keine besonderen Leistungsbeschreibungen bzw. Vertragsinhalte vereinbart wurden, gilt für den Kunden im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen von SMART3 die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Kunden der gesamte Inhalt des Vertrages des Dritten.
      SMART3 ist nicht verpflichtet, die Vertragsbedingungen von Dritten, welche vereinbarte Fremdleistungen erbringen, zu überprüfen. Dies ist Aufgabe des Kunden.
  1. Behelfsmäßige Instandsetzung
    • 9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    • 9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
  2. Leistungsfristen, Lieferverzug, Rücktritt
    • 10.1. „SMART3“ ist bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Die Lieferfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
    • 10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
    • 10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung – durch dem Kunden zuzurechnende Umstände – verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
    • 10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  3. Annahmeverzug
    • 11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
    • 11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern oder an den Lieferanten zu retournieren.
    • 11.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    • 11.4. Im Falle unseres berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
    • 11.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  4. Eigentumsvorbehalt
    • 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    • 12.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    • 12.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist unzulässig.
    • 12.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unverzüglich zu verständigen. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    • 12.5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    • 12.6. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
  5. Schutzrechte Dritter
    • 13.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
    • 13.2. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
    • 13.3. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  6. Unser geistiges Eigentum
    • 14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
    • 14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    • 14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  7. Gewährleistung
    • 15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    • 15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    • 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
    • 15.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    • 15.5. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
    • 15.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    • 15.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    • 15.8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Liegt kein Mangel vor, der von SMART3 zu vertreten ist, werden die Kosten für die Mängeluntersuchung weiterbelastet.
    • 15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    • 15.10. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    • 15.11. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
    • 15.12. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
    • 15.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
    • 15.14. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16. Haftung

    • 16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • 16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt auf den Auftragswert, max. jedoch mit EUR 15.000,–
    • 16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an eine Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    • 16.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
    • 16.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
    • 16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    • 16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    • 16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.
    • 16.9. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  • 17. Salvatorische Klausel
    • 17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
    • 17.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  • 18. Allgemeines
    • 18.1. Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    • 18.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Hörbranz.
    • 18.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    • 18.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand März 2025